Insolvenzrecht · Privatpersonen

Verbraucher­insolvenz­verfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO steht Privatpersonen offen, die ihre Schulden nicht mehr bedienen können. Wir prüfen, ob dieser Verfahrensweg für Sie in Betracht kommt, und führen den außergerichtlichen Einigungsversuch. Scheitert er, bereiten wir den Antrag mit allen Verzeichnissen vor.

Wann die Verbraucherinsolvenz in Betracht kommt

Wenn laufende Raten nicht mehr bedient werden können, ist häufig bereits ein Teil des Arbeitseinkommens gepfändet. Das Verbraucherinsolvenzverfahren der §§ 304 ff. InsO führt diese Lage in ein gerichtliches Verfahren, an dessen Ende nach einer Abtretungsfrist von drei Jahren die Restschuldbefreiung stehen kann (§§ 286 ff. InsO, § 287 Absatz 2 InsO).

Das Verfahren steht natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und auch früher keine ausgeübt haben (§ 304 Absatz 1 Satz 1 InsO). Für ehemals Selbstständige gilt die Sonderregel des § 304 Absatz 1 Satz 2 InsO.

Verbraucher- oder Regelinsolvenz

Die Abgrenzung prüft das Gericht von Amts wegen. Angestellte, Beamte, Rentner und Personen ohne Erwerbstätigkeit fallen unter das Verbraucherinsolvenzverfahren.

Ehemals Selbstständige werden ihm zugeordnet, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen gegen sie bestehen (§ 304 Absatz 1 Satz 2 InsO). Überschaubar sind die Verhältnisse nur bei weniger als 20 Gläubigern im Zeitpunkt des Antrags (§ 304 Absatz 2 InsO). Zu den Forderungen aus Arbeitsverhältnissen zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer. Schon eine einzige solche Forderung führt in das Regelinsolvenzverfahren, unabhängig von der Gläubigerzahl.

Wer aktuell noch selbstständig ist, gehört ins Regelverfahren; eine Geringfügigkeitsgrenze kennt das Gesetz seit 2001 nicht mehr. Zum unternehmerischen Bereich siehe Regelinsolvenz für Unternehmen.

Außergerichtlicher Einigungsversuch und Antrag

Vor dem Antrag steht zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf Grundlage eines Plans (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Der Versuch darf bei Antragstellung nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Scheitert er, ist dem Antrag eine Bescheinigung über das Scheitern beizufügen. Welche Personen und Stellen sie ausstellen dürfen, bestimmen die Länder. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen gehören dazu; Rechtsanwälte kommen als geeignete Personen in Betracht, ebenso Notare und Steuerberater. Betreibt ein Gläubiger nach Aufnahme der Verhandlungen die Zwangsvollstreckung, gilt der Versuch als gescheitert (§ 305a InsO). Näheres steht unter außergerichtliche Schuldenbereinigung.

Zuständig ist das Insolvenzgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners (§ 3 Absatz 1 InsO), grundsätzlich das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts (§ 2 Absatz 1 InsO). Die Länder können Abweichendes bestimmen (§ 2 Absatz 2 InsO); in Frankfurt am Main ist das Amtsgericht Frankfurt am Main Insolvenzgericht. Für Antrag und Anlagen sind amtliche Formulare vorgeschrieben (§ 305 Absatz 5 InsO). Einzureichen sind unter anderem:

  • die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch samt Plan,
  • der Antrag auf Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass keiner gestellt wird,
  • Verzeichnisse von Vermögen, Einkommen, Gläubigern und Forderungen sowie eine Vermögensübersicht,
  • ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren.

Ist der Antrag unvollständig, fordert das Gericht zur Ergänzung auf; bleibt sie binnen eines Monats aus, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 305 Absatz 3 InsO). Ein in den Verzeichnissen verschwiegener Gläubiger kann später einen Versagungsantrag nach § 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO auslösen.

Was Ihnen bleibt

Gepfändet wird nur der Teil des Arbeitseinkommens, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt; er fließt während des Verfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Die Grenze nach § 850c ZPO hängt von der Zahl der Unterhaltspflichten ab und wird jährlich zum 1. Juli angepasst.

Sachen, die Sie für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung oder für Ihre Erwerbstätigkeit benötigen, sind unpfändbar (§ 811 ZPO) und gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Ein Kraftfahrzeug ist in der Regel nur geschützt, wenn Sie es für die Berufsausübung brauchen.

Das Girokonto lässt sich jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, meist sinnvoll schon vor dem Antrag. Die Bank muss das Konto spätestens ab dem vierten Geschäftstag nach dem Verlangen als P-Konto führen (§ 850k ZPO). Geschützt ist dort ein monatlicher Grundfreibetrag, der sich für Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen durch Bescheinigung erhöht (§§ 899, 902 ZPO). Ohne P-Konto ist das Guthaben bei einer Kontopfändung zunächst gesperrt.

Das Mietverhältnis besteht in der Insolvenz fort (§ 108 Absatz 1 InsO). Ab dem Eröffnungsantrag kann der Vermieter wegen Rückständen aus der Zeit davor nicht mehr kündigen, ebenso wenig wegen der Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse (§ 112 InsO). Rückstände nach dem Antrag erfasst diese Sperre nicht; die laufende Miete ist deshalb weiter pünktlich zu zahlen. Der Arbeitgeber erfährt vom Verfahren regelmäßig, weil er den pfändbaren Teil des Einkommens an den Insolvenzverwalter, später an den Treuhänder abführt (§ 287 Absatz 2 InsO). Eine Kündigung allein aus diesem Grund ist arbeitsrechtlich regelmäßig nicht haltbar; im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz. Die Eröffnung wird öffentlich bekannt gemacht (§ 9 InsO) und bei der SCHUFA gespeichert; der Eintrag über die Restschuldbefreiung wird nach Ablauf der Löschfrist entfernt, die Bekanntmachung sechs Monate nach Rechtskraft (§ 3 InsBekV).

Kosten und Stundung

Das Verfahren verursacht Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, in der Wohlverhaltensphase die des Treuhänders. Reicht Ihr Vermögen dafür voraussichtlich nicht aus, werden die Verfahrenskosten auf Antrag gestundet (§ 4a InsO). Voraussetzung ist ein Antrag auf Restschuldbefreiung; ausgeschlossen ist die Stundung bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 290 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Bewilligt wird die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt gesondert (§ 4a Absatz 3 InsO); der Antrag wird sinnvollerweise mit dem Insolvenzantrag gestellt und lässt sich für spätere Abschnitte nachholen. Können Sie die gestundeten Beträge nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht zahlen, kann das Gericht die Stundung verlängern und Monatsraten festsetzen (§ 4b InsO). Vier Jahre nach Beendigung des Verfahrens sind Änderungen zu Ihrem Nachteil ausgeschlossen.

Unsere Vergütung richtet sich nach dem RVG oder nach einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung; ob Beratungshilfe in Betracht kommt, klären wir vor dem Mandat. Einen Überblick gibt die Seite Ablauf und Kosten.

Was wir übernehmen

Die Forderungsaufstellungen prüfen wir auf Bestand, Verjährung sowie Höhe von Zinsen und Nebenkosten. Daraus entsteht der Schuldenbereinigungsplan für den außergerichtlichen Einigungsversuch. Scheitert er, stellen wir die Bescheinigung nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO aus. Den Antrag mit den Verzeichnissen und dem Stundungsantrag fertigen wir auf den amtlichen Formularen. Im eröffneten Verfahren vertreten wir Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter und bei Versagungsanträgen von Gläubigern; in der Wohlverhaltensphase ist der Treuhänder unser Gegenüber. Einzelheiten dazu stehen unter Restschuldbefreiung.

Diese Darstellung ist allgemeine Information und ersetzt die Prüfung Ihres Falls nicht. Ob und wann ein Antrag sinnvoll ist, hängt von Ihrer Einkommens- und Vermögenslage ab.

Unterlagen für das erste Gespräch

Bringen Sie mit, was vorhanden ist; Fehlendes lässt sich nachreichen.

  • Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros und Rechtsanwälten
  • Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Urteile sowie Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
  • Kredit- und Leasingverträge sowie Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate oder Bescheide über Sozialleistungen
  • Mietvertrag und Nachweise zu Unterhaltspflichten
  • Angaben zu Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Fahrzeugen und Grundbesitz
  • Bescheide des Finanzamts und Schreiben von Sozialversicherungsträgern

Termine vereinbaren Sie telefonisch unter 069 34877586 oder über das Formular unter Kontakt.

Häufige Fragen

  • Ich war früher selbstständig. Gilt für mich das Verbraucherinsolvenzverfahren?

    Das kommt auf zwei Voraussetzungen an. Zum Zeitpunkt des Antrags müssen es weniger als 20 Gläubiger sein, und es darf keine Forderung aus einem früheren Arbeitsverhältnis gegen Sie bestehen; dazu zählen auch Beitragsrückstände bei Sozialversicherungsträgern (§ 304 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 InsO). Fehlt eine der beiden Voraussetzungen, läuft das Regelinsolvenzverfahren. Die Zahl der Gläubiger klären wir anhand Ihrer Unterlagen.

  • Muss ich vor dem Antrag wirklich mit allen Gläubigern verhandeln?

    Ja, ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung auf Grundlage eines Plans ist der Antrag unzulässig (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO), und der Plan muss sich an alle Gläubiger richten. Zwischen dem Scheitern und dem Antrag dürfen höchstens sechs Monate liegen. Die Bescheinigung über das Scheitern stellen wir nach persönlicher Beratung aus.

  • Was passiert mit meinem Girokonto?

    Wird das Konto gepfändet, ist das Guthaben zunächst gesperrt. Sie können von der Bank verlangen, das Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen; das geht auch noch nach Zustellung der Pfändung (§ 850k ZPO). Geschützt bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag; er lässt sich für Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen durch Bescheinigung anheben. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

  • Was kostet das Verfahren, wenn ich kein Geld habe?

    Die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters, später des Treuhänders, können nach § 4a InsO gestundet werden, wenn Sie Restschuldbefreiung beantragt haben und Ihr Vermögen die Kosten voraussichtlich nicht deckt. Die Stundung wird für jeden Abschnitt des Verfahrens gesondert bewilligt. Nach der Restschuldbefreiung kann das Gericht Monatsraten festsetzen (§ 4b InsO). Für unsere eigene Tätigkeit gilt das RVG, soweit keine Vergütungsvereinbarung getroffen wird; ob Beratungshilfe in Betracht kommt, prüfen wir im ersten Gespräch.

  • Kann mir der Vermieter wegen der Insolvenz kündigen?

    Allein das Insolvenzverfahren berechtigt den Vermieter nicht zur Kündigung. Nach dem Eröffnungsantrag darf er weder wegen älterer Mietrückstände noch wegen Ihrer verschlechterten Vermögensverhältnisse kündigen (§ 112 InsO). Die Sperre schützt aber nicht vor Rückständen, die nach dem Antrag entstehen; bleibt die laufende Miete aus, kann der Vermieter aus diesem Grund kündigen.

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