Ausgangslage und Eröffnungsgründe
Anlass für einen Insolvenzantrag ist in der Praxis meist die Kündigung der Kreditlinie oder ein Monat, in dem die Löhne nicht mehr gedeckt sind. Die Geschäftsführung muss dann binnen weniger Tage klären, ob Antragspflicht besteht und ob der Betrieb weiterlaufen kann; ein verspäteter Antrag kann ihre persönliche Haftung auslösen.
Das Regelinsolvenzverfahren betrifft das Vermögen einer GmbH, UG, AG, GmbH & Co. KG oder eines anderen Rechtsträgers mit Geschäftsbetrieb und kennt drei Eröffnungsgründe. Zahlungsunfähig ist die Gesellschaft, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 InsO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dafür in der Regel eine Liquiditätslücke von 10 Prozent oder mehr, die sich nicht binnen drei Wochen schließen lässt. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Zahlungspflichten voraussichtlich nicht bei Fälligkeit erfüllt werden können; der Prognosezeitraum beträgt regelmäßig 24 Monate (§ 18 InsO). Überschuldung setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist (§ 19 InsO).
Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung besteht Antragspflicht. Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern zu stellen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Absatz 1 InsO). Diese Höchstfristen dürfen nur ausgeschöpft werden, solange eine Beseitigung des Eröffnungsgrunds ernsthaft zu erwarten ist. Wird der Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gestellt, droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 15a Absatz 4 InsO). Hinzu kommt die Erstattungspflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 15b InsO). Einzelheiten unter Insolvenzantragspflicht und Geschäftsführerhaftung.
Auf die drohende Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst den Antrag stützen. Sie ist zugleich Voraussetzung einer Restrukturierung nach dem StaRUG (§ 29 StaRUG). Ein Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO kommt bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in Betracht, bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit nicht mehr. Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO ist bei jedem Eröffnungsgrund möglich, sofern die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO vollständig und schlüssig ist.
Antrag, Zuständigkeit und vorläufiges Verfahren
Zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt (§§ 2, 3 InsO). In Frankfurt am Main ist das die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans; stellt nicht die gesamte Geschäftsführung den Antrag, ist der Eröffnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 15 InsO).
Dem Eigenantrag eines Unternehmens ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Solange der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt ist, sollen darin die höchsten Forderungen und die höchsten gesicherten Forderungen gesondert kenntlich gemacht werden. Dasselbe gilt für Forderungen der Finanzverwaltung, der Sozialversicherungsträger und aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 13 Absatz 1 Satz 4 InsO). Bei einem Antrag auf Eigenverwaltung oder einen vorläufigen Gläubigerausschuss und ab den Schwellenwerten des § 22a InsO sind sie Pflicht (§ 13 Absatz 1 Satz 6 InsO). Bei Lücken setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Nachbesserung (§ 13 Absatz 3 InsO); bis dahin ist der Antrag unzulässig und erfüllt die Pflicht aus § 15a InsO nicht.
Nach Eingang prüft das Gericht die Zulässigkeit und ordnet Sicherungsmaßnahmen an (§ 21 InsO). Regelfall ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt; ein allgemeines Verfügungsverbot mit starkem vorläufigen Verwalter nach § 22 InsO bleibt die Ausnahme. Zwangsvollstreckungen kann das Gericht untersagen oder einstweilen einstellen, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO). Sicherungsgut, das der Betrieb braucht, kann das Gericht der Verwertung entziehen; den Wertverlust aus der Nutzung erhält der Gläubiger laufend ersetzt (§ 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 InsO).
Erreichte das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei der drei Schwellenwerte des § 22a InsO, nämlich 6.000.000 Euro Bilanzsumme, 12.000.000 Euro Umsatzerlöse und im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer, ist grundsätzlich ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen. Die Einsetzung unterbleibt bei eingestelltem Betrieb, bei Unverhältnismäßigkeit angesichts der erwarteten Masse oder wenn die Verzögerung der Vermögenslage schadet (§ 22a Absatz 3 InsO).
Die Löhne im Eröffnungsverfahren deckt regelmäßig das Insolvenzgeld für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis (§§ 165 ff. SGB III). Da die Auszahlung erst nach dem Insolvenzereignis erfolgt, braucht eine Fortführung meist eine Vorfinanzierung über eine Bank. Das setzt die Zustimmung der Agentur für Arbeit voraus (§ 170 Absatz 4 SGB III) und gehört vor die Antragstellung.
Verfahrensablauf nach der Eröffnung
Reicht das Vermögen nicht für die Verfahrenskosten und leistet niemand einen Vorschuss, weist das Gericht den Antrag ab (§ 26 InsO). Andernfalls ergeht der Eröffnungsbeschluss (§ 27 InsO). Er benennt den Insolvenzverwalter, setzt die Frist zur Forderungsanmeldung auf mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate (§ 28 InsO) und bestimmt die Termine.
Der Berichtstermin soll nicht später als sechs Wochen und darf nicht später als drei Monate nach der Eröffnung stattfinden (§ 29 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Dort entscheidet die Gläubigerversammlung nach dem Bericht des Verwalters über Stilllegung oder Fortführung (§ 157 InsO). Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen erörtert und in die Tabelle eingetragen (§§ 174, 176, 178 InsO). Wie Gläubiger dabei vorgehen, steht unter Forderungsanmeldung für Gläubiger. Es folgen die Verwertung der Masse, das Schlussverzeichnis und der Schlusstermin (§§ 196, 197 InsO). Ist die Schlussverteilung vollzogen, hebt das Gericht das Verfahren auf (§ 200 InsO). Eine Restschuldbefreiung steht nur natürlichen Personen offen, etwa einem Geschäftsführer, der für Gesellschaftsschulden gebürgt hat.
Betriebsfortführung und übertragende Sanierung
Der Betrieb wird mit der Eröffnung nicht automatisch geschlossen. Eine Stilllegung vor dem Berichtstermin bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses, soweit ein solcher bestellt ist (§ 158 InsO). Verbreitet ist die übertragende Sanierung: Der Verwalter veräußert Anlagen, Vorräte, Kundenstamm und Schutzrechte an einen Erwerber, die Altverbindlichkeiten bleiben in der Masse. Der Verkauf des Unternehmens bedarf der Zustimmung des Gläubigerausschusses (§ 160 Absatz 2 Nummer 1 InsO), bei nahestehenden Erwerbern der Gläubigerversammlung (§ 162 InsO). Arbeitsverhältnisse gehen nach § 613a BGB auf den Erwerber über.
Ob eine Fortführung trägt, entscheidet sich vor allem daran, ob der Auftragsbestand die Kosten der ersten Wochen deckt und ob die Sicherungsgläubiger die Nutzung ihrer Sicherheiten dulden. Ohne Liquiditätsplanung für die ersten Wochen nach dem Antrag lässt sich das nicht beurteilen.
Unsere Tätigkeit im Regelinsolvenzverfahren
Wir sind im Insolvenz- und Sanierungsrecht tätig und vertreten Unternehmen in der Krise ebenso wie Gläubiger, jeweils in getrennten Mandaten. Im Regelinsolvenzverfahren übernehmen wir insbesondere:
- Prüfung der Eröffnungsgründe: Wir erstellen Liquiditäts- und Überschuldungsstatus und dokumentieren den Prüfungszeitpunkt.
- Eigenantrag mit den Verzeichnissen nach § 13 InsO und Einreichung beim Insolvenzgericht.
- Wir stimmen die Betriebsfortführung mit dem vorläufigen Verwalter und dem Gericht ab.
- Insolvenzgeldvorfinanzierung: Abstimmung mit Bank und Agentur für Arbeit vor der Antragstellung.
- Geschäftsführer verteidigen wir gegen Ansprüche aus § 15b InsO und gegen Anfechtungsansprüche des Verwalters.
- Bei einer übertragenden Sanierung begleiten wir die Verhandlungen mit Erwerbern und Sicherungsgläubigern.
Die Vergütung richtet sich nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung, Näheres unter Ablauf und Kosten. Diese Darstellung gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.
Unterlagen für das erste Gespräch
Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller lässt sich die Frist des § 15a InsO beurteilen; ein erster Termin ist auch mit Lücken möglich. Nützlich sind insbesondere:
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung mit Summen- und Saldenliste sowie der letzte Jahresabschluss
- Liquiditätsplanung der nächsten 13 Wochen, ersatzweise die Kontoauszüge der letzten drei Monate
- offene Posten der Debitoren und Kreditoren
- Kredit-, Sicherheiten- und Leasingverträge, dazu Bürgschaften und Patronatserklärungen
- Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführeranstellungsvertrag
- Aufstellung der Rückstände bei Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
- Personalübersicht mit Eintrittsdaten und Kündigungsfristen
- Mahnbescheide, Titel und laufende Pfändungen
Termine vereinbaren Sie unter Telefon 069 34877586 oder über die Seite Kontakt; die Kanzlei befindet sich in der Schumannstraße 137, 60325 Frankfurt am Main.
Häufige Fragen
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Wie lange habe ich als Geschäftsführer Zeit, den Insolvenzantrag zu stellen?
Die Höchstfrist beträgt drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung (§ 15a Absatz 1 InsO); wann sie ausgeschöpft werden darf, erläutert der Abschnitt zu den Eröffnungsgründen. Die Frist beginnt mit dem objektiven Eintritt des Eröffnungsgrunds, auch wenn die Geschäftsführung ihn erst später bemerkt. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit besteht keine Antragspflicht, aber ein Antragsrecht des Schuldners.
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Welches Gericht ist für den Antrag meiner Frankfurter GmbH zuständig?
Das Amtsgericht Frankfurt am Main, Insolvenzabteilung, sofern der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main liegt. Entscheidend ist der Ort, von dem aus die Geschäfte tatsächlich geführt werden; der im Handelsregister eingetragene Satzungssitz ist nur ein Anhaltspunkt. Liegt der Verwaltungssitz außerhalb dieses Bezirks, ist ein anderes Insolvenzgericht zuständig.
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Kann der Betrieb nach dem Insolvenzantrag weiterlaufen?
Ja. Im Eröffnungsverfahren führt die Geschäftsführung den Betrieb unter Aufsicht des vorläufigen Verwalters weiter; ein starker vorläufiger Verwalter hat das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung fortzuführen, sofern das Gericht nicht einer Stilllegung zustimmt (§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO). Nach der Eröffnung entscheidet die Gläubigerversammlung im Berichtstermin (§ 157 InsO). Welche wirtschaftlichen Voraussetzungen eine Fortführung hat, steht im Abschnitt zur Betriebsfortführung.
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Was passiert mit den Löhnen meiner Mitarbeiter?
Für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis zahlt die Agentur für Arbeit Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 167 SGB III). Die Arbeitnehmer müssen es binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis beantragen (§ 324 Absatz 3 SGB III); Insolvenzereignis ist die Eröffnung, die Abweisung mangels Masse oder die vollständige Einstellung des Betriebs ohne Antrag (§ 165 Absatz 1 SGB III). Wie die Löhne schon vorher vorfinanziert werden, steht im Abschnitt zum vorläufigen Verfahren.
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Wie lange dauert ein Regelinsolvenzverfahren?
Eine belastbare Dauer lässt sich vorab nicht angeben. Das Gesetz gibt nur Eckpunkte vor, etwa den Berichtstermin binnen drei Monaten nach Eröffnung (§ 29 InsO) und die Anmeldefrist von höchstens drei Monaten (§ 28 InsO). Die Gesamtdauer hängt vor allem davon ab, wie schnell der Verwalter die Masse verwertet und ob Anfechtungs- oder Haftungsprozesse geführt werden; bei Unternehmen sind mehrere Jahre nicht ungewöhnlich.