Antrag, Abtretungserklärung und Dauer
Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird mit dem Eröffnungsantrag verbunden (§ 287 Absatz 1 InsO). Zuständig ist das Insolvenzgericht am Wohnsitz (§ 3 Absatz 1 InsO), für Frankfurt am Main also das dortige Amtsgericht. Mit der beigefügten Abtretungserklärung treten Sie Ihre pfändbaren Bezüge für drei Jahre ab Eröffnung an einen Treuhänder ab (§ 287 Absatz 2 InsO). Welcher Teil des Einkommens pfändbar ist, ergibt sich aus § 850c ZPO; die Freigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst.
Eine Mindestquote für die Gläubiger ist nicht erforderlich. Für Anträge aus der Zeit vor dem 1. Oktober 2020 gelten Übergangsregelungen mit längeren Fristen (Artikel 103k EGInsO). Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht nach Anhörung der Beteiligten über die Erteilung (§ 300 InsO). Bei Verbrauchern geht ein außergerichtlicher Einigungsversuch voraus, der beim Antrag nicht länger als sechs Monate zurückliegen darf. Sein Scheitern bescheinigt eine geeignete Person oder Stelle (§ 305 Absatz 1 Nummer 1 InsO). Einzelheiten stehen auf den Seiten zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung und zur Verbraucherinsolvenz.
Ehemals Selbstständige kommen nur in das Verbraucherverfahren, wenn ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (§ 304 Absatz 1 Satz 2 InsO). Überschaubar heißt: weniger als 20 Gläubiger im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags (§ 304 Absatz 2 InsO). Sonst gilt das Regelverfahren. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten nicht aus, kommt deren Stundung in Betracht (§ 4a InsO). Die gestundeten Beträge werden nach der Erteilung fällig, bei Bedarf in Monatsraten (§ 4b InsO).
Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase
Zwischen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO.
- Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen; zumutbare Arbeit darf er nicht ablehnen (§ 295 Absatz 1 Nummer 1 InsO).
- Erbschaften und Schenkungen sind zur Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben, Gewinne aus Lotterien und anderen Spielen in voller Höhe. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke sind ausgenommen (Nummer 2).
- Jeder Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle ist Gericht und Treuhänder unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen ist Auskunft über Bezüge und Vermögen zu erteilen (Nummer 3).
- Zahlungen auf Insolvenzforderungen laufen nur über den Treuhänder; kein Gläubiger darf einen Sondervorteil erhalten (Nummer 4).
- Unangemessene Verbindlichkeiten darf der Schuldner nicht begründen (Nummer 5).
Schon im eröffneten Verfahren, von der Eröffnung bis zu seiner Beendigung, gilt die Erwerbsobliegenheit nach § 287b InsO. Ihre schuldhafte Verletzung ist ein Versagungsgrund (§ 290 Absatz 1 Nummer 7 InsO). Wer in der Wohlverhaltensphase selbstständig arbeitet, führt an den Treuhänder ab, was bei einem angemessenen Dienstverhältnis pfändbar wäre (§ 295a InsO). Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt nur auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung (§ 296 InsO). Der Antrag ist binnen eines Jahres ab Kenntnis zu stellen und setzt Verschulden sowie eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung voraus.
Versagung, Sperrfristen und Widerruf
§ 290 Absatz 1 InsO zählt die Versagungsgründe auf. Ein Gläubiger muss sie bis zum Schlusstermin schriftlich geltend machen und glaubhaft machen (§ 290 Absatz 2 InsO). Dazu gehören die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach den §§ 283 bis 283c StGB (Nummer 1) und unrichtige schriftliche Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten (Nummer 2). Hinzu kommen die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (Nummer 5) und unrichtige Angaben in den Verzeichnissen nach § 305 InsO (Nummer 6).
§ 297 InsO erfasst die Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat nach dem Schlusstermin zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe. Wird ein Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt, kann ein Gläubiger binnen sechs Monaten ab Kenntnis die nachträgliche Versagung beantragen (§ 297a InsO). Auch nach Rechtskraft der Erteilung bleibt der Widerruf möglich; der Antrag ist in der Regel binnen eines Jahres zu stellen (§ 303 InsO).
Nach einer erteilten Restschuldbefreiung ist ein neuer Antrag elf Jahre lang unzulässig, nach einer Versagung je nach Grund drei oder fünf Jahre (§ 287a Absatz 2 InsO). Ob ein früheres Verfahren dem Antrag entgegensteht, klären wir vorab anhand der Beschlüsse.
Forderungen, die bestehen bleiben
Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch gegen die, die ihre Forderung nicht angemeldet haben (§ 301 Absatz 1 InsO). Bürgen und Mitschuldner haften weiter (§ 301 Absatz 2 InsO).
§ 302 InsO nimmt bestimmte Forderungen aus: Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung und rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat. Steuerforderungen bleiben bestehen, wenn der Schuldner insoweit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde (Nummer 1). Ausgenommen sind ferner Geldstrafen und gleichgestellte Sanktionen wie Geldbußen (Nummer 2) sowie zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten (Nummer 3).
Entscheidend ist die Anmeldung: Die Forderung bleibt nur ausgenommen, wenn der Gläubiger den besonderen Rechtsgrund angegeben hat (§ 174 Absatz 2 InsO). Das Gericht weist den Schuldner auf die Rechtsfolgen und die Möglichkeit des Widerspruchs hin (§ 175 Absatz 2 InsO). Dem angemeldeten Rechtsgrund können Sie im Prüfungstermin widersprechen; der Gläubiger kann dann auf Feststellung klagen (§ 184 Absatz 1 InsO). Unterbleibt der Widerspruch, steht der Rechtsgrund mit der Eintragung fest, und die Forderung bleibt trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar (§ 201 Absatz 2 InsO).
Löschung der Eintragungen und Bonität
Der Beschluss über die Erteilung wird im Internet bekannt gemacht und spätestens sechs Monate nach Rechtskraft gelöscht (§ 3 InsBekV). Auch die Auskunfteien haben ihre Speicherdauer für die erteilte Restschuldbefreiung im Jahr 2023 auf sechs Monate verkürzt. Eine längere Speicherung hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22) beanstandet.
Nach der Erteilung lässt sich mit einer Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO prüfen, ob die Auskunfteien die Forderungen als erledigt führen. Bleiben Einträge bestehen, kommt ein Löschungsverlangen nach Artikel 17 DSGVO in Betracht. Nach Abschluss des Verfahrens können Sie das Pfändungsschutzkonto wieder als gewöhnliches Girokonto führen lassen (§ 850k ZPO).
Was wir übernehmen
Im Verfahren übernehmen wir folgende Aufgaben.
- Wir prüfen die angemeldeten Forderungen auf Bestand, Höhe, Verjährung und Titulierung.
- Den außergerichtlichen Einigungsversuch führen wir mit den Gläubigern; scheitert er, stellen wir die Bescheinigung nach § 305 InsO aus.
- Den Antrag mit den Verzeichnissen und dem Stundungsantrag erstellen wir auf Grundlage Ihrer Unterlagen.
- Zu Versagungsanträgen nehmen wir Stellung; Anmeldungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung widersprechen wir, soweit dafür Anlass besteht.
- Während der Abtretungsfrist beraten wir bei Stellenwechsel, Umzug, Erbfall oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.
- Nach der Erteilung kontrollieren wir die Eintragungen im Bekanntmachungsportal und bei den Auskunfteien.
Abgerechnet wird nach dem RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung; was in Ihrem Fall gilt, besprechen wir im Erstgespräch. Bei gestundeten Verfahrenskosten wird dem Schuldner auf Antrag ein Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung trotz der Fürsorge des Gerichts erforderlich erscheint (§ 4a Absatz 2 InsO). Den Verfahrensgang und die Vergütung erläutert die Seite Ablauf und Kosten. Diese Darstellung beschreibt den allgemeinen Rahmen und ersetzt die Prüfung Ihres Falls nicht.
Unterlagen für das erste Gespräch
- Gläubigerliste mit Aktenzeichen, dazu Mahnungen und vorhandene Titel
- Einkommensnachweise der letzten drei Monate, bei Sozialleistungen die Bescheide
- Pfändungsbeschlüsse und Unterlagen zum Pfändungsschutzkonto
- Steuerbescheide, bei früherer Selbstständigkeit auch Unterlagen von Finanzamt und Sozialversicherungsträgern
- Beschlüsse aus einem früheren Insolvenzverfahren
- Angaben zu Unterhaltspflichten, Vermögen und erwarteten Erbschaften
Termine unter 069 34877586 oder über den Kontakt.
Häufige Fragen
-
Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?
Die Abtretungsfrist von drei Jahren läuft ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht ab Antragstellung. Hinzu kommen die Zeit zwischen Antrag und Eröffnungsbeschluss sowie nach Fristende die Anhörung der Beteiligten und die Rechtskraft des Beschlusses nach § 300 InsO. Zwischen Antrag und Rechtskraft vergehen daher in aller Regel mehr als drei Jahre.
-
Welche Schulden bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?
Die in § 302 InsO genannten Forderungen: aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich nicht gezahltem Unterhalt und aus Steuerschulden nach einer Verurteilung wegen einer Steuerstraftat, dazu Geldstrafen und zinslose Darlehen für die Verfahrenskosten. In den Fällen der Nummer 1 muss der Gläubiger den Rechtsgrund bei der Anmeldung angegeben haben, sonst erfasst die Restschuldbefreiung auch diese Forderung. Während der Abtretungsfrist dürfen auch diese Gläubiger nicht vollstrecken (§ 294 Absatz 1 InsO); danach können sie ihre Forderung weiterverfolgen.
-
Was passiert, wenn ich während der Abtretungsfrist arbeitslos werde?
Die Erwerbsobliegenheit gilt auch bei Arbeitslosigkeit. Gericht und Treuhänder können Auskunft über die Bemühungen verlangen (§ 295 Absatz 1 Nummer 3 InsO); deshalb sollten Bewerbungen und Absagen belegbar sein. Wie viele Bewerbungen ausreichen, lässt sich nicht pauschal sagen; maßgeblich sind Ausbildung, Alter, Gesundheit und die Lage am Arbeitsmarkt.
-
Ich erbe während des Verfahrens. Was gilt?
Das hängt vom Zeitpunkt ab. Im eröffneten Verfahren fällt eine Erbschaft als Neuerwerb in die Insolvenzmasse (§ 35 Absatz 1 InsO); ob Sie annehmen oder ausschlagen, entscheiden Sie allein (§ 83 Absatz 1 InsO). In der Wohlverhaltensphase ist die Hälfte des Werts an den Treuhänder herauszugeben (§ 295 Absatz 1 Nummer 2 InsO). Der Erbfall ist in beiden Fällen offenzulegen; über Nachlassgegenstände sollte erst nach Klärung der Zuordnung verfügt werden.
-
Wann kann ich erneut Restschuldbefreiung beantragen?
Die Sperrfrist des § 287a Absatz 2 InsO wird vom neuen Eröffnungsantrag zurückgerechnet und beträgt elf Jahre nach einer erteilten Restschuldbefreiung. Nach einer Versagung sind es fünf Jahre bei einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO) und drei Jahre bei Verletzung von Obliegenheiten, Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten oder bei unrichtigen Verzeichnissen. Andere Versagungsgründe, etwa unrichtige Angaben gegenüber einem Kreditgeber, lösen keine Sperre aus; ob sie einem neuen Antrag entgegenstehen, ergibt sich aus dem früheren Beschluss. Innerhalb der Sperrfrist weist das Gericht den Antrag als unzulässig ab (§ 287a Absatz 1 InsO).