Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO
Die Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO erlaubt es, das Unternehmen während des Insolvenzverfahrens durch die bisherige Geschäftsführung weiterzuführen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse bleibt dann beim Schuldner (§ 270 Absatz 1 InsO).
Statt eines Insolvenzverwalters bestellt das Gericht einen Sachwalter, der die Geschäftsführung überwacht, ohne selbst zu verwalten. Im Übrigen bleiben die Wirkungen der Verfahrenseröffnung unberührt. Nach Eröffnung greift das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Insolvenzgeld deckt rückständigen Lohn für bis zu drei Monate (§§ 165 ff. SGB III). Das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen nach § 103 InsO übt der Schuldner selbst aus, soll dabei aber im Einvernehmen mit dem Sachwalter handeln; die Rechte nach §§ 120, 122 und 126 InsO kann er nur mit dessen Zustimmung ausüben (§ 279 InsO).
Dieser Weg kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Kerngeschäft fortführungsfähig ist und die Geschäftsführung über Marktkenntnis verfügt, die ein externer Verwalter erst aufbauen müsste. Die Eigenverwaltung ist dabei kein milderes Verfahren: Antragspflicht nach § 15a InsO und Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife bleiben unverändert.
Eigenverwaltungsplanung und Ablehnungsgründe
Seit dem SanInsFoG zum 1. Januar 2021 entscheidet über die Anordnung vor allem die Qualität der Antragsunterlagen. Dem Antrag ist eine Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO beizufügen. Dazu gehören:
- ein Finanzplan über einen Zeitraum von sechs Monaten, aus dem sich die Finanzierung der Verfahrenskosten und der Fortführung ergibt,
- ein Konzept für die Durchführung des Verfahrens mit Krisenursachen, Sanierungsziel und Maßnahmen,
- eine Darstellung des Stands der Verhandlungen mit Gläubigern, Anteilsinhabern und Dritten,
- eine Darstellung der Vorkehrungen zur Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten,
- eine begründete Gegenüberstellung der Kosten von Eigenverwaltung und Regelverfahren.
Hinzu treten Erklärungen zu Rückständen gegenüber Arbeitnehmern, Sozialversicherungsträgern, Finanzamt und Lieferanten sowie zu Vollstreckungs- und Verwertungssperren der letzten drei Jahre (§ 270a Absatz 2 InsO).
Ist die Planung vollständig und schlüssig, ordnet das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellt einen vorläufigen Sachwalter (§ 270b InsO). Weist sie behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen und eine kurze, gesetzlich befristete Nachbesserungsfrist setzen (§ 270b Absatz 1 InsO). Bei wesentlichen oder nicht behebbaren Mängeln entfällt diese Möglichkeit, und das Gericht bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Aufheben kann das Gericht die Anordnung auch später, etwa bei unzutreffenden Tatsachen in der Planung oder erheblichen Pflichtverstößen (§ 270e InsO). Erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsrückstände wirken regelmäßig gegen den Antrag.
Erreicht das Unternehmen im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei der drei Schwellen des § 22a Absatz 1 InsO, also 6.000.000 Euro Bilanzsumme, 12.000.000 Euro Umsatzerlöse oder 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss einzusetzen. Abzusehen ist davon, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, die Einsetzung im Verhältnis zur erwarteten Masse unverhältnismäßig wäre oder die Verzögerung die Vermögenslage verschlechtern würde (§ 22a Absatz 3 InsO). Von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Sachwalters darf das Gericht nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das Amt nicht geeignet ist (§ 56a Absatz 2 InsO, für den vorläufigen Sachwalter § 270c Absatz 1 InsO). Ordnet das Gericht die Eigenverwaltung nicht an, wird das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Sachwalter und Verfügungsbefugnis
Der Sachwalter führt die Geschäfte nicht selbst, sondern prüft die wirtschaftliche Lage, überwacht die Geschäftsführung und zeigt Gericht und Gläubigerausschuss an, wenn Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind (§ 274 InsO). Verbindlichkeiten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen (§ 275 InsO). Auf dessen Verlangen laufen sämtliche Zahlungen über ihn. Anfechtungsansprüche macht allein der Sachwalter geltend (§ 280 InsO); die Maßstäbe dazu stehen auf der Seite zur Insolvenzanfechtung.
Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung haben auf die Geschäftsführung keinen Einfluss (§ 276a InsO); Abberufung und Neubestellung von Geschäftsführern bedürfen der Zustimmung des Sachwalters. Dessen Vergütung beträgt in der Regel 60 Prozent der für einen Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung (§ 12 Absatz 1 InsVV). Die Kosten der eigenen Berater sind im Finanzplan abzubilden.
Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO
Das Schutzschirmverfahren ist eine besondere Ausgestaltung des Eröffnungsverfahrens in Eigenverwaltung. Voraussetzung ist drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO), wobei Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO noch nicht eingetreten sein darf.
Dem Antrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung beizufügen. Sie stammt von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder einer vergleichbar qualifizierten Person. Zu bestätigen sind drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, das Fehlen der Zahlungsunfähigkeit und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Wer die Bescheinigung ausstellt, kann nicht zum Sachwalter bestellt werden. Die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO ist zusätzlich vorzulegen.
Das Gericht bestimmt eine Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Vom Vorschlag des Schuldners zur Person des Sachwalters darf es nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person offensichtlich ungeeignet ist. Auf Antrag ordnet das Gericht an, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, und untersagt Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder stellt sie einstweilen ein, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind (§ 270d Absatz 3 InsO in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 InsO). Wird die Sanierung aussichtslos, hebt das Gericht die Anordnung vorzeitig auf; nach Fristablauf oder Aufhebung entscheidet es über die Eröffnung.
Umgesetzt wird die Sanierung über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO). Er teilt die Beteiligten in Gruppen ein, legt Quoten, Stundungen und Verzichte fest und kann in Gesellschafterrechte eingreifen. Die Frist des § 270d InsO lässt sich nur einhalten, wenn der Planentwurf bei Antragstellung bereits weit gediehen ist. Geht es allein um eine Restrukturierung der Finanzverbindlichkeiten außerhalb der Insolvenz, ist der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen nach dem StaRUG zu prüfen.
Tätigkeiten der Kanzlei
- Prüfung, ob Eigenverwaltung, Schutzschirm, StaRUG oder Regelverfahren in Betracht kommen, und zu welchem Zeitpunkt
- Erstellung der Eigenverwaltungsplanung gemeinsam mit Ihrer Buchhaltung und Ihrem Steuerberater
- Antragstellung beim zuständigen Insolvenzgericht, in Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt (§§ 2, 3 InsO)
- Abstimmung mit Sachwalter, vorläufigem Gläubigerausschuss und Gericht während des Verfahrens
- Ausarbeitung des Insolvenzplans einschließlich Gruppenbildung und Vorbereitung des Erörterungs- und Abstimmungstermins
- Beratung der Geschäftsführung zur persönlichen Haftung und Antragspflicht
- Vorbereitung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und Gespräche mit Banken, Lieferanten und Vermietern
Abgerechnet wird nach dem RVG oder auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Wie wir arbeiten, steht unter Ablauf und Kosten. Diese Seite gibt allgemeine Hinweise und ersetzt die Prüfung Ihres Einzelfalls nicht.
Unterlagen für das erste Gespräch
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, Summen- und Saldenliste, Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre
- Liquiditätsplanung, mindestens Kontostände, offene Posten und die Zahlungsverpflichtungen der kommenden Wochen
- Verbindlichkeiten mit Fälligkeiten, getrennt nach Banken, Lieferanten, Finanzamt und Sozialversicherung
- Kredit- und Sicherheitenverträge, Leasing-, Miet- und Pachtverträge
- Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste
- Zahl der Beschäftigten, letzte Lohnabrechnung, Angaben zu Lohnrückständen
- Schriftverkehr mit Gläubigern, Vollstreckungsankündigungen, bereits gestellte Insolvenzanträge Dritter
Je vollständiger die Unterlagen vorliegen, desto genauer lässt sich die Tragfähigkeit einer Eigenverwaltung einschätzen. Termine vereinbaren Sie telefonisch unter 069 34877586 oder über das Kontaktformular.
Häufige Fragen
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Bleibe ich als Geschäftsführer im Amt, wenn die Eigenverwaltung angeordnet wird?
Ja, die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner (§ 270 Absatz 1 InsO), und der Sachwalter überwacht die Geschäftsführung, ohne sie zu führen. Gebunden sind Sie an die Zustimmungserfordernisse, die im Abschnitt zum Sachwalter aufgeführt sind. Ein Verstoß gegen § 275 InsO macht das Geschäft im Außenverhältnis nicht unwirksam, kann aber die Haftung der Geschäftsführung auslösen und nach § 270e InsO zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen.
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Worin unterscheidet sich das Schutzschirmverfahren von der einfachen Eigenverwaltung?
Das Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO setzt voraus, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, Zahlungsunfähigkeit aber noch nicht eingetreten ist. Zusätzlich verlangt es die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters. Im Gegenzug erhält der Schuldner eine gerichtlich gesetzte Planfrist und ein stärkeres Vorschlagsrecht bei der Person des Sachwalters.
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Wann lehnt das Gericht die Eigenverwaltung ab?
Wenn die Eigenverwaltungsplanung nach § 270a InsO unvollständig oder in wesentlichen Punkten unschlüssig ist. Behebbare Mängel kann das Gericht über eine kurze Nachbesserungsfrist auffangen (§ 270b Absatz 1 InsO), wesentliche oder nicht behebbare nicht. Auch erhebliche Rückstände bei Steuern, Sozialversicherung oder Löhnen sprechen gegen die Anordnung. Nach § 270e InsO ist eine spätere Aufhebung möglich, etwa bei erheblichen Pflichtverstößen.
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Entfällt die Insolvenzantragspflicht, wenn wir eine Eigenverwaltung vorbereiten?
Nein. Die Fristen des § 15a InsO gelten unverändert, auch während der Vorbereitung. Der Antrag auf Eigenverwaltung ist ein Insolvenzantrag und wahrt die Frist, wenn er rechtzeitig gestellt wird. Sinnvoll ist ein Beginn vor Eintritt der Insolvenzreife; zwingend ist allein, dass beim Schutzschirmverfahren im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, während bei Überschuldung der Weg innerhalb der Frist des § 15a InsO offen bleibt.
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Wie lange dauert die Vorbereitung eines solchen Antrags?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Maßgeblich sind die Qualität Ihres Rechnungswesens, die Zahl der Gläubiger und der Stand der Verhandlungen mit Banken und Großlieferanten. Die Eigenverwaltungsplanung setzt eine geprüfte Liquiditätsplanung voraus. Wir sagen Ihnen nach Durchsicht der Unterlagen, was aus unserer Sicht noch fehlt.